Was ist Gefahrgut bzw. ein Gefahrversand?
Fernab vom Hollywood-Klischee brennender Lastwagen in Actionfilmen bezeichnen Gefahrgutsendungen den Transport von Stoffen und Gegenständen auf öffentlichen Verkehrswegen, von denen aufgrund ihrer Eigenschaften potenziell Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die Gesundheit oder die Umwelt ausgehen können. Eine Gefahrgutsendung ist ein essenzieller Pfeiler der modernen Logistik, in der ständig gefährliche Güter transportiert werden. Beispiele für solche Güter können zum Beispiel giftige Stoffe, Gase, ätzende Stoffe, radioaktive Stoffe oder selbstentzündliche Stoffe sein.
Gefahrgüter sind in einer Datenbank mit der dazugehörigen UN-Nummer verzeichnet. Die UN-Nummer ist eine eindeutige, vierstellige Identifikationsnummer, die international zur Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gegenständen dient. Die Abkürzung UN in UN-Nummer steht für die Vereinten Nationen (englisch: United Nations).
Sie wird vom Unterausschuss der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter (UNSCETDG) vergeben und ist ein zentrales Element in den Gefahrgutvorschriften wie dem ADR. Die UN-Nummer ist der "Fingerabdruck" eines Gefahrguts. Sie ermöglicht es Transportunternehmen, Behörden und Rettungsdiensten, einen gefährlichen Stoff schnell und präzise zu identifizieren und die damit verbundenen Gefahren und Sicherheitsmaßnahmen zu erkennen.
Um das Gefahrenpotential zu minimieren, gibt es das rechtsgültige Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR). Im ADR sind Vorschriften gesammelt, um den Transport von Gefahrgütern zu regeln. Die im ADR festgehaltenen Richtlinien sorgen für transparente Bestimmungen zum Transport von Gefahrgütern.
Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) wiederum ist das zentrale deutsche Regelwerk für den Transport gefährlicher Güter auf diesen Verkehrsträgern, das vor allem die europäischen und internationalen Vorschriften in nationales Recht umsetzt. Weiter unten noch einige Details dazu.
Ob ein Fass hochkonzentrierter Säure, eine Palette Lithium-Ionen-Batterien oder eine Lieferung entzündlicher Gase – all diese Güter fallen unter die Kategorie Gefahrgut und erfordern einen sorgfältigen und streng regulierten Transport.
Grafik: Dies ist eine Symbolgrafik, generiert mit KI. Aus rechtlichen Gründen dürfen wir an dieser Stelle keine Original-Warnetiketten darstellen.
Was macht eine Sendung zur Gefahrgutsendung?
Nicht jeder Stoff, der im Haushalt verwendet wird, ist im Transport automatisch Gefahrgut. Entscheidend sind die Mengen, Konzentrationen und vor allem die spezifischen, international festgelegten Klassifikationen. Gefahrgüter werden anhand ihrer chemischen und physikalischen Eigenschaften in verschiedene Klassen eingeteilt:
- Explosive Stoffe und Gegenstände (Klasse 1)
- Gase (Klasse 2)
- Entzündbare flüssige Stoffe (Klasse 3)
- Entzündbare feste Stoffe, selbstentzündliche Stoffe, Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln (Klasse 4)
- Oxidierende Stoffe und organische Peroxide (Klasse 5)
- Giftige Stoffe und ansteckungsgefährliche Stoffe (Klasse 6)
- Radioaktive Stoffe (Klasse 7)
- Ätzende Stoffe (Klasse 8)
- Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände (Klasse1 9)
Jede dieser Klassen hat spezifische Verpackungs-, Kennzeichnungs- und Transportvorschriften, die im Detail festlegen, wie eine Gefahrgutsendung abzuwickeln ist, um Risiken zu minimieren. Im letzten Abschnitt dieses Lexikonbeitrags nennen wir einige gängige Beispiele für den Transport von Gefahrgut und die damit verbundenen Bestimmungen und Voraussetzungen.
Warum die strenge Regulierung von Gefahrgut?
Die Notwendigkeit einer strengen Regulierung von Gefahrguttransporten leuchtet schnell ein: Ein Unfall mit Gefahrgut kann katastrophale Folgen haben. Das reicht von Explosionen und Bränden über die Freisetzung giftiger Dämpfe bis hin zu langfristigen Umweltschäden. Daher ist es von größter Bedeutung, dass alle am Transport Beteiligten – vom Absender über den Spediteur bis zum Empfänger – die Vorschriften kennen und einhalten.
Was regeln die GGVSEB und das ADR?
Im deutschen und europäischen Kontext spielen zwei Regelwerke eine herausragende Rolle bei der Regulierung von Gefahrgutsendungen: die GGVSEB und das ADR.
GGVSEB – Das nationale Regelwerk
Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) ist das zentrale deutsche Regelwerk für den Transport gefährlicher Güter auf diesen Verkehrsträgern. Sie setzt im Wesentlichen die europäischen und internationalen Vorschriften in nationales Recht um. Die GGVSEB regelt unter anderem:
- Zuständigkeiten: Wer ist für was verantwortlich?
- Ordnungswidrigkeiten und Straftaten: Welche Sanktionen drohen bei Verstößen?
- Ausnahmen und Sonderregelungen: Wann dürfen bestimmte Vorschriften abweichen oder entfallen?
- Umschließung und Ausrüstung: Welche Anforderungen gelten für Fahrzeuge und Behälter?
- Dokumentation: Welche Papiere müssen bei einer Gefahrgutsendung mitgeführt werden?
Die GGVSEB ist somit das „Bindeglied“ zwischen den internationalen Vorgaben und deren praktischer Anwendung in Deutschland. Sie sorgt dafür, dass die Sicherheit beim Gefahrguttransport auch auf nationaler Ebene gewährleistet ist und die Unternehmen wissen, welche Regeln sie einhalten müssen.
ADR – Das internationale Rückgrat
Das „Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße“ (ADR) ist das Fundament, auf dem die meisten nationalen Gefahrgutvorschriften in Europa basieren. Es wurde 1957 in Genf unter der Schirmherrschaft der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) abgeschlossen und wird regelmäßig überarbeitet und aktualisiert.
Das ADR ist für alle Vertragsparteien (mittlerweile über 50 Staaten) bindend und stellt sicher, dass Gefahrgutsendungen, die Grenzen überschreiten, nach einheitlichen Standards behandelt werden. Dieses umfassende Regelwerk enthält detaillierte Vorgaben zu folgenden Bereichen:
- Gefahrenanalyse und Klassifizierung der Gefahrgüter: Jeder Stoff wird hinsichtlich seiner potenziellen Gefahren bewertet und einer spezifischen Klasse zugeordnet. Dies ist der erste und wichtigste Schritt. Die bereits genannten 9 Klassen und deren Untergruppen sind hier präzise definiert.
- Verpackung und Umschließung bzw. Verpackungsvorschriften: Welche Verpackungen sind für welche Gefahrgüter zugelassen, welche Prüfungen müssen sie bestehen? Basierend auf der Klassifizierung und der Menge des Gefahrgutes werden spezifische Verpackungsanforderungen festgelegt. Dies reicht von kleinen Behältern bis zu Großpackmitteln (IBC) oder Tanks. Die Verpackungen müssen zugelassen und geprüft sein.
- Kennzeichnung und Bezettelung: Jede Verpackung, Container und jedes Transportfahrzeug müssen eindeutig gekennzeichnet sein, um die Art der Gefahr sofort erkennbar zu machen. Dies umfasst Gefahrenzettel (Piktogramme, die die Hauptgefahr anzeigen) und orangefarbene Warntafeln mit UN-Nummer und Gefahrnummer. Diese Kennzeichnung ist entscheidend, damit Retter im Falle eines Unfalls schnell die Art der Gefahr erkennen können, vorbereitet sind und sich selbst schützen und entsprechend handeln können.
- Dokumentationspflichten und Beförderungspapiere: Bei jeder Gefahrgutsendung muss ein Beförderungspapier mitgeführt werden, das alle relevanten Informationen zum Gefahrgut enthält, z.B. die UN-Nummer, die Gefahrenklasse und offizielle Benennung des Gefahrguts bzw. den Stoffnamen, die Menge und die Anzahl der Packstücke.
- Bau und Ausrüstung von Fahrzeugen: Welche technischen Anforderungen müssen Fahrzeuge, die Gefahrgut transportieren, erfüllen? Je nach Art und Menge des Gefahrgutes können spezielle Anforderungen an das Transportfahrzeug und seine Ausrüstung (z.B. Feuerlöscher, persönliche Schutzausrüstung) bestehen. Detaillierte Beispiele folgen nach dieser Aufzählung.
- Ausbildung von Fahrzeugführern und anderen Beteiligten: Fahrer und alle Personen, die am Gefahrguttrransport beteiligt sind, müssen speziell geschult sein. Das ist Pflicht, damit sie im Notfall schnell und richtig reagieren. Gefahrgutfahrer benötigen eine spezielle ADR-Schulungsbescheinigung.
- Betriebsabläufe, Verladung und Entladung: Welche Sicherheitsmaßnahmen sind beim Be- und Entladen zu beachten? Dies umfasst Vorgaben für die Verladung, Entladung, das Abstellen von Fahrzeugen und Notfallmaßnahmen. Betriebsabläufe bei Gefahrgutsendungen sind streng geregelt, um maximale Sicherheit zu gewährleisten.
Vor der Verladung wird das Transportfahrzeug auf seine Eignung geprüft und der Ladebereich gesichert. Während des Beladens ist die Ladungssicherung gemäß ADR-Vorschriften unerlässlich, um ein Verrutschen oder Umkippen zu verhindern. Dabei muss auch die Kompatibilität verschiedener Güter beachtet und Überladung vermieden werden, stets unter striktem Rauchverbot. Beim Abstellen von Gefahrgutfahrzeugen sind sichere, oft bewachte, Parkplätze zu wählen, wobei Motor und Zündung abzuschalten sind.
Für die Entladung gelten ähnliche Sicherheitsvorkehrungen, inklusive einer Sicherheitszone und der Entfernung von Gefahrgutresten. Bei Gasen oder Dämpfen ist auf ausreichende Belüftung zu achten. Im Notfall muss der Fahrer gemäß den schriftlichen Weisungen handeln, das Fahrzeug sichern und Rettungsdienste informieren. Kenntnisse in Erster Hilfe und die Nutzung persönlicher Schutzausrüstung sind dabei obligatorisch. - Sicherheitsbeauftragte: Unternehmen, die Gefahrgut transportieren, müssen in der Regel einen Gefahrgutbeauftragten bestellen, der für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich ist.
Gefahrgutsendungen sind ein hochkomplexer Prozess, der von einer Vielzahl detaillierter Vorschriften geprägt ist. Sie zielen darauf ab, Mensch, Tier und Umwelt vor potenziellen Gefahren zu schützen. Die GGVSEB und das ADR sind die unverzichtbaren Leitplanken, damit die Transporte mit der notwendigen Sorgfalt und Sicherheit durchgeführt wird. In den Beispielen am Ende des Textes gehen wir noch einmal detaillierter auf diese Regelungen ein.
Grafik: Generiert mit KI
Beispiele für Anforderung und Ausrüstung von Fahrzeugen für Gefahrguttransporte
Grundsätzlich lassen sie sich in technische Anforderungen an das Fahrzeug selbst und allgemeine Ausstattungsmerkmale unterteilen.
Technische Anforderungen an das Fahrzeug
Bestimmte Fahrzeuge, die für den Transport von Gefahrgut eingesetzt werden, benötigen eine besondere ADR-Zulassungsbescheinigung. Diese bestätigt, dass das Fahrzeug spezifische technische Standards erfüllt und regelmäßig überprüft wird. Dies ist vor allem für drei Fahrzeugtypen relevant:
- EX/II- und EX/III-Fahrzeuge (für explosive Stoffe der Klasse 1): Diese Fahrzeuge sind speziell konstruiert, um Risiken bei Explosivstoffen zu minimieren. Dazu gehören beispielsweise besondere Brandschutzmaßnahmen, eine verstärkte Karosserie und Systeme zur Ableitung statischer Elektrizität.
- FL-Fahrzeuge (für entzündbare Flüssigkeiten und Gase in Tanks): Dies sind die klassischen Tankfahrzeuge. Ihre Tankanlagen müssen chemisch beständig und für bestimmte Drücke ausgelegt sein. Die elektrische Anlage ist besonders gegen Funkenbildung geschützt, und moderne Bremsanlagen wie ABS und EBS sind Standard. Oft sind sie auch mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgestattet.
- AT-Fahrzeuge (für bestimmte Tankfahrzeuge mit anderen Gefahrgutklassen, z.B. giftige oder ätzende Stoffe): Diese Fahrzeuge haben ähnliche Anforderungen wie FL-Fahrzeuge, jedoch sind die Spezifikationen des Tanks und der Ventile an die spezifische Gefahrgutklasse angepasst.
Allgemeine Ausstattung und Ausrüstung
Unabhängig von einer speziellen ADR-Zulassung müssen Fahrzeuge, die Gefahrgut oberhalb bestimmter Mengen (der 1000-Punkte-Grenze) transportieren, über eine vorgeschriebene Notfallausrüstung verfügen. Mehr zur “1000-Punkte-Regel” bzw. Gefahrgut in begrenzten Mengen anschließend. Hier zunächst die vorgeschriebene Ausrüstung:
- Feuerlöscher: Die Anzahl und Kapazität hängt vom zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs ab. Ein Löscher muss immer im Fahrerhaus verfügbar sein, weitere für den Ladebereich. Alle Löscher müssen regelmäßig geprüft sein.
- Radkeil(e): Mindestens ein Radkeil muss mitgeführt werden, um ein Wegrollen des Fahrzeugs zu verhindern.
- Warnzeichen: Zwei selbststehende Warnzeichen (z.B. Warndreiecke oder Pylonen) sind für Pannen- oder Unfallsituationen vorgeschrieben.
- Warnweste(n): Für jedes Besatzungsmitglied ist eine Warnweste Pflicht.
- Tragbare Leuchte: Eine Taschenlampe pro Besatzungsmitglied ist erforderlich, die keine Funken erzeugen kann (insbesondere bei entzündbaren Gütern).
- Persönliche Schutzausrüstung (PSA): Diese muss auf die transportierten Gefahrgüter abgestimmt sein und umfasst üblicherweise Schutzhandschuhe, Augenschutz und Augenspülflüssigkeit. Bei bestimmten giftigen Stoffen kann auch eine Notfall- oder Fluchtmaske erforderlich sein. Spezielle Güter können zudem die Mitführung von Schaufel, Kanalabdeckung oder Auffangbehältern erfordern.
- Dokumententasche: Alle erforderlichen Dokumente (Beförderungspapier, schriftliche Weisungen, ADR-Bescheinigung des Fahrers, Fahrzeugpapiere) müssen im Fahrerhaus griffbereit sein.
Zusätzlich zu diesen spezifischen Anforderungen muss das Fahrzeug stets in einem verkehrssicheren und technisch einwandfreien Zustand sein, und die Ladungssicherung ist von größter Bedeutung, um ein Verrutschen oder Umkippen der Gefahrgüter zu verhindern. Regelmäßige Wartungen und eine einwandfreie Kennzeichnung des Fahrzeugs sind ebenfalls unerlässlich.
Sind alle Gefahrgutsendungen kennzeichnungspflichtig und unterliegen den vollen Vorschriften? Nein. Hier greift die sogenannte “1000-Punkte-Regel”
Kennzeichnungspflicht und Erleichterungen für Gefahrgut – die Freistellungsregelung bzw. Kleinmengenregelung
Die Angabe "Gefahrgut oberhalb bestimmter Mengen (der 1000-Punkte-Grenze)" bezieht sich auf eine zentrale Freistellungsregelung im ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße), die als "1000-Punkte-Regel" oder "Kleinmengenregelung" bekannt ist.
Diese Regelung erlaubt es, geringe Mengen an Gefahrgut mit bestimmten Erleichterungen zu transportieren. Überschreitet die Gesamtgefahr einer Ladung – ausgedrückt in "Punkten" – den Wert von 1000, fallen die Transporte unter die "Vollvorschriften" des ADR, was wesentlich strengere Anforderungen bedeutet.
Jedes Gefahrgut ist im ADR einer sogenannten Beförderungskategorie (0, 1, 2, 3 oder 4) zugeordnet. Diese Kategorien spiegeln das Gefahrenpotenzial des Stoffes wider: Kategorie 0 ist am gefährlichsten, Kategorie 4 am ungefährlichsten (im Sinne der Punktezählung).
Für jede Beförderungskategorie gibt es einen Multiplikator:
- Beförderungskategorie 0: Multiplikator ist 0, aber diese Güter sind so gefährlich, dass sie fast immer den vollen Vorschriften unterliegen (es gibt keine "Erleichterung" über die 1000-Punkte-Regel).
- Beförderungskategorie 1: Multiplikator 50 (z.B. hochentzündliche Stoffe, bestimmte explosive Stoffe)
- Beförderungskategorie 2: Multiplikator 3 (z.B. giftige Gase, bestimmte Säuren)
- Beförderungskategorie 3: Multiplikator 1 (z.B. Benzin, Diesel)
- Beförderungskategorie 4: Multiplikator ist 0 (Diese Güter haben immer 0 Punkte und können in beliebiger Menge mit den Erleichterungen befördert werden, sofern andere Bedingungen wie Verpackung eingehalten werden).
Berechnung der Punkte zu Mengengrenze bei Gefahrgütern
Die Gesamtpunktzahl einer Sendung wird berechnet, indem die Nettomenge (in kg für feste Stoffe, in Litern für flüssige Stoffe und Gase) jedes Gefahrguts mit dem entsprechenden Multiplikator seiner Beförderungskategorie multipliziert wird. Die Ergebnisse werden für alle im Fahrzeug befindlichen Gefahrgüter addiert.
Beispiel:
- 100 Liter Benzin (Kategorie 3, Multiplikator 1) = 100 * 1 = 100 Punkte
- 50 kg eines Stoffes der Kategorie 1 (Multiplikator 50) = 50 * 50 = 2500 Punkte
Folgen der 1000-Punkte-Grenze
Unter 1000 Punkte
- Es gelten Erleichterungen. Das bedeutet unter anderem:
- Das Fahrzeug muss nicht mit orangefarbenen Warntafeln gekennzeichnet werden.
- Der Fahrer benötigt keinen ADR-Schein (aber eine Unterweisung nach ADR 1.3 ist trotzdem Pflicht!).
- Bestimmte Ausrüstung im Fahrzeug (z.B. zusätzliche Feuerlöscher über den Basislöscher hinaus, spezielle persönliche Schutzausrüstung) ist nicht zwingend erforderlich.
- Es besteht keine Pflicht zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten für den Betrieb (sofern keine anderen vollpflichtigen Gefahrgutaktivitäten stattfinden).
- Die schriftlichen Weisungen müssen nicht mitgeführt werden.
- Dennoch müssen Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften für die einzelnen Versandstücke sowie die Dokumentationspflichten (Beförderungspapier mit Angabe der Punktzahl) eingehalten werden.
Über 1000 Punkte
Es gelten die vollen Vorschriften des ADR. Das bedeutet:
- Das Fahrzeug muss mit orangefarbenen Warntafeln und Gefahrenzetteln gekennzeichnet sein.
- Der Fahrer muss eine gültige ADR-Bescheinigung besitzen.
- Das Fahrzeug muss mit der kompletten vorgeschriebenen Ausrüstung (Feuerlöscher, PSA, etc.) ausgestattet sein.
- Ein Gefahrgutbeauftragter ist in der Regel erforderlich.
- Die schriftlichen Weisungen müssen vom Fahrer mitgeführt werden.
Die 1000-Punkte-Regel ist eine wichtige Erleichterung für Unternehmen, die nur kleinere Mengen Gefahrgut transportieren, da sie den Aufwand erheblich reduziert, ohne die grundlegende Sicherheit zu vernachlässigen. Gefahrgut bleibt jedoch immer Gefahrgut, und eine sorgfältige Handhabung ist stets geboten.
Grafik: Dies ist eine Symbolgrafik, generiert mit KI. Aus rechtlichen Gründen dürfen wir an dieser Stelle keine Original-Warnetiketten darstellen.
Anwendungsbeispiel: Transport von Lithium-Ionen-Akkus
Der begrenzte Transport von Lithium-Ionen-Akkus ist innerhalb der Gefahrgutvorschriften (insbesondere ADR für den Straßenverkehr) durch mehrere Regelungen und Ausnahmen abgedeckt, die ein gestuftes System der Sicherheit gewährleisten. Hier sind die wichtigsten Punkte, wie dies geregelt ist:
Gefahrguteinstufung
- Lithium-Ionen-Batterien (UN 3480) und Lithium-Ionen-Batterien in Ausrüstungen (UN 3481) sind grundsätzlich als Gefahrgut der Klasse 9 ("verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände") eingestuft.
- Die Einstufung hängt primär von der Nennenergie in Wattstunden (Wh) ab:
- ≤ 100 Wh (Zellen ≤ 20 Wh): Diese können oft unter Sondervorschrift 188 (SV 188) befördert werden. Dies bedeutet eine weitgehende Freistellung von den meisten ADR-Vorschriften, sofern bestimmte Bedingungen (z.B. Schutz vor Kurzschluss, stabile Verpackung, bestandene UN 38.3 Tests) erfüllt sind. Hier ist keine Gefahrgutkennzeichnung am Versandstück erforderlich (außer dem kleinen Lithiumbatterie-Kennzeichen), und das Beförderungspapier ist stark vereinfacht.
- > 100 Wh (Zellen > 20 Wh): Diese sind immer als vollwertiges Gefahrgut der Klasse 9 zu behandeln und unterliegen den umfassenderen ADR-Vorschriften.
Die 1000-Punkte-Regel für Lithium-Ionen-Akkus (> 100 Wh)
- Lithium-Ionen-Batterien (UN 3480 und UN 3481, wenn sie die Grenzwerte der SV 188 überschreiten) sind der Beförderungskategorie 2 zugeordnet.
- Das bedeutet, ihr Multiplikator für die 1000-Punkte-Regel beträgt 3.
- Wenn also ausschließlich Lithium-Ionen-Akkus der Kategorie 2 transportiert werden, dürfen maximal 333 kg (Nettogewicht der Akkus) befördert werden, um unter die Erleichterungen der 1000-Punkte-Regel zu fallen (333 kg * 3 = 999 Punkte).
- Innerhalb dieser 333 kg gelten die oben für "unter 1000 Punkte" genannten Erleichterungen:
- Der Fahrer benötigt keinen ADR-Schein (aber eine Unterweisung nach ADR 1.3 ist obligatorisch!).
- Das Fahrzeug muss nicht mit orangefarbenen Warntafeln gekennzeichnet werden.
- Weniger strenge Anforderungen an die Fahrzeugausrüstung.
- Ein Gefahrgutbeauftragter ist in der Regel nicht erforderlich (wenn keine anderen vollpflichtigen Tätigkeiten anfallen).
- Ein Beförderungspapier ist aber immer erforderlich, das die Menge und die Punktzahl angibt.
- Die Versandstücke müssen jedoch mit dem Gefahrenzettel der Klasse 9 und der UN-Nummer sowie dem spezifischen Lithiumbatterie-Kennzeichen versehen sein.
Sonderfälle
- Defekte/beschädigte Lithium-Ionen-Akkus (SV 376): Diese stellen ein erhöhtes Risiko dar und werden daher noch strenger behandelt. Sie fallen oft in die Beförderungskategorie 0 (somit keine 1000-Punkte-Regel anwendbar) und erfordern spezielle, geprüfte Verpackungen (z.B. nach P908 oder P911) sowie oft die Genehmigung der zuständigen Behörde.
- Prototypen und Kleinserien: Für Prototypen und Kleinserien gibt es ebenfalls spezielle Sondervorschriften (z.B. SV 310), die zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen verlangen.
- Akkus in oder mit Ausrüstungen: UN 3481 (in Ausrüstungen, mit Ausrüstungen verpackt) hat eigene, teils abweichende Regeln, insbesondere bei der SV 188, bezüglich der maximalen Zell-/Batterieanzahl pro Versandstück.
Der Transport von Lithium-Ionen-Akkus ein Paradebeispiel dafür, wie das ADR verschiedene Schutzstufen etabliert: von der weitgehenden Freistellung für sehr kleine, unkritische Akkus (SV 188) über die Erleichterungen der 1000-Punkte-Regel für mittlere Mengen bis hin zu den vollen Vorschriften für größere oder besonders gefährliche (z.B. defekte) Akkus. Ziel ist es, die Sicherheit zu gewährleisten, ohne den Transport unverhältnismäßig zu erschweren.
Wie hilft eine Versandsoftware, Gefahrgutsendungen abzuwickeln?
Die Abwicklung von Gefahrgutsendungen ist hochkomplex und fehleranfällig, wenn sie manuell durchgeführt wird. Eine Versandsoftware spielt hier eine entscheidende Rolle als intelligenter Assistent, der den gesamten Prozess von der Klassifizierung bis zur Dokumentation erheblich vereinfacht, beschleunigt und vor allem rechtssicherer macht.
In einem demnächst geplanten Blogbeitrag Gefahrgutsendungen mit Multicarrier-Versandsoftware gehen wir näher darauf ein, wie unser Versandsystem NETVERSYS bei Gefahrgutsendungen unterstützt.
Beispiele für typische Gefahrgüter und deren Gefahrengutsendung
Um die komplexen Regelungen greifbarer zu machen, hilft es, einige gängige Gefahrgüter und die spezifischen Anforderungen an ihren Transport im Rahmen des ADR/GGVSEB zu betrachten:
1. Benzin (Kraftstoff) – Ein klassisches Beispiel für entzündbare Flüssigkeiten
Benzin (UN 1203, Klasse 3) ist ein alltägliches Gefahrgut, dessen Transport streng reguliert ist. Es gehört zur Gefahrgutklasse 3: Entzündbare flüssige Stoffe.
Voraussetzungen für den Transport
- Fahrzeug: Spezielle Tankfahrzeuge mit ADR-Zulassung für Klasse 3 sind erforderlich. Diese müssen bestimmte technische Standards erfüllen (z.B. Flammschutz, Erdungsmöglichkeiten). Bei losem Benzin in Fässern können auch Planen- oder Kofferfahrzeuge eingesetzt werden, sofern die Ladung entsprechend gesichert ist.
- Fahrer: Der Fahrer benötigt eine gültige ADR-Bescheinigung (umgangssprachlich „ADR-Schein“), die eine Basisschulung und eine spezielle Aufbaukursschulung für den Tanktransport (falls zutreffend) und Klasse 3 umfasst. Diese Bescheinigung ist fünf Jahre gültig und muss durch Auffrischungskurse erneuert werden.
- Transportdienstleister/Frachtführer: Das Unternehmen muss einen oder mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellen, die für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich sind. Es muss ein Sicherheitssystem gemäß ADR Teil 1.10 implementiert sein (z.B. Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl).
- Ladungssicherung: Fässer und andere Gebinde müssen im Fahrzeug so gesichert sein, dass sie auch bei starken Bremsmanövern oder Ausweichbewegungen nicht verrutschen oder umkippen können.
Kennzeichnungen
- Verpackung: Fässer, Kanister oder andere Gebinde mit Benzin müssen mit dem Gefahrenzettel der Klasse 3 (Flamme) versehen sein. Zusätzlich können weitere Kennzeichnungen wie die UN-Nummer (UN 1203) und der offizielle Stoffname ("BENZIN" oder "KRAFTSTOFF") angebracht sein.
- Fahrzeug: Das Transportfahrzeug (Tankfahrzeug oder Fahrzeug mit verpacktem Benzin in relevanten Mengen) muss an allen vier Seiten mit orangefarbenen Warntafeln gekennzeichnet sein. Auf den vorderen und hinteren Warntafeln sind die Gefahrnummer (33) für hoch entzündbare flüssige Stoffe und die UN-Nummer (1203) für Benzin anzugeben. Bei Tankfahrzeugen ist zusätzlich eine Tafel an den Seiten des Tanks anzubringen.
Verpackungen
- Benzin wird typischerweise in UN-geprüften Fässern, Kanistern oder in Tanks (Tankfahrzeugen) transportiert. Die Verpackungen müssen für entzündbare Flüssigkeiten zugelassen sein und die entsprechende Verpackungsgruppe (meist II oder III, je nach Flammpunkt und Siedebereich) erfüllen.
Begleitdokumente
Beförderungspapier:
Unabdingbar ist ein ordnungsgemäß ausgefülltes Beförderungspapier, das mindestens folgende Angaben enthält:
- UN-Nummer (UN 1203)
- Offizieller Benennung ("BENZIN" oder "KRAFTSTOFF")
- Gefahrenklasse (3)
- Verpackungsgruppe (z.B. II)
- Angabe des Gesamtgewichts oder des Volumens der Gefahrgutmenge
- Name und Adresse des Absenders und Empfängers
Schriftliche Weisungen (Unfallmerkblatt):
Ein Dokument mit Verhaltensweisen im Falle eines Unfalls, das der Fahrer in einer verständlichen Sprache mitführen muss.
ADR-Schulungsbescheinigung des Fahrers.
Fahrzeugpapiere und gegebenenfalls ADR-Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs (bei Tankfahrzeugen).
Zertifizierungen
- Fahrer: ADR-Bescheinigung.
- Transportdienstleister/Frachtführer: Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten, Einhaltung der Sicherheitsvorschriften.
- Fahrzeug: Gegebenenfalls ADR-Zulassungsbescheinigung für bestimmte Fahrzeuge (z.B. EX/FL/AT-Fahrzeuge).
2. Lithium-Ionen-Batterien – Das moderne Risiko
Lithium-Ionen-Batterien (z.B. UN 3480 für Batterien, UN 3481 für Batterien in Ausrüstungen) sind in der Klasse 9 (verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände) eingeordnet. Sie stellen ein Risiko aufgrund ihrer Entzündlichkeit (Thermal Runaway), Kurzschlussgefahr und der Möglichkeit explosiver Reaktionen dar.
Voraussetzungen für den Transport
- Fahrzeug: Keine spezifische Fahrzeugzulassung im Allgemeinen, aber das Fahrzeug muss technisch einwandfrei und für den Gefahrguttransport geeignet sein. Die Ladung muss gegen Verrutschen und Beschädigung gesichert sein.
- Fahrer: Abhängig von der Menge. Bei größeren Mengen (über der 1000-Punkte-Grenze) ist eine ADR-Bescheinigung (Basiskurs) erforderlich. Bei kleineren Mengen ("Limited Quantities", "Excepted Quantities") kann eine Unterweisung gemäß ADR 1.3 ausreichen.
- Transportdienstleister/Frachtführer: Gefahrgutbeauftragter notwendig, wenn die Mengen die Freigrenzen überschreiten.
Kennzeichnungen
Verpackung:
- Gefahrenzettel der Klasse 9 (Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände).
- Zusätzlich oft der spezielle Kennzeichnung für Lithiumbatterien (Piktogramm mit Batterie, Flamme und UN-Nummer).
- Bei "Limited Quantities" oder "Excepted Quantities" spezielle Kennzeichen (z.B. "LQ" oder "EQ" auf der Verpackung).
Fahrzeug: Bei Überschreitung der 1000-Punkte-Grenze sind orangefarbene Warntafeln (ohne Nummer) und der Gefahrenzettel der Klasse 9 am Fahrzeug anzubringen. Bei "Limited Quantities" entfällt die Fahrzeugkennzeichnung.
Verpackungen
- Müssen gemäß den speziellen Verpackungsanweisungen des ADR (z.B. P903, P908, P909) verpackt sein. Dies beinhaltet oft robuste Außenverpackungen, stoßdämpfende Innenverpackungen und spezielle Anforderungen an den Brandschutz. Batterien müssen gegen Kurzschluss gesichert sein.
Begleitdokumente
- Beförderungspapier: Angaben wie UN-Nummer (z.B. UN 3480), offizielle Benennung ("LITHIUM-IONEN-BATTERIEN"), Klasse (9), Verpackungsgruppe (falls zutreffend, aber Lithium-Batterien haben keine), Angaben zu Nettogewicht und Anzahl der Packstücke.
- Schriftliche Weisungen.
- ADR-Schulungsbescheinigung (falls erforderlich).
Zertifizierungen
- Fahrer: ADR-Bescheinigung (Basiskurs) oder Unterweisung nach 1.3 ADR.
- Transportdienstleister/Frachtführer: Gefahrgutbeauftragter (falls erforderlich).
- Batterien: Die Batterien selbst müssen bestimmte UN-Teststandards (UN 38.3 Test) bestanden haben, die ihre Sicherheit unter verschiedenen Bedingungen (Vibration, Schock, thermische Einflüsse etc.) belegen.
3. Chlor (in Gasflaschen) – Toxische Gase
Chlor (UN 1017, Klasse 2.3) ist ein hochgiftiges Gas, das ein erhebliches Risiko für die Gesundheit und die Umwelt darstellt. Es gehört zur Gefahrgutklasse 2.3: Toxische Gase.
Voraussetzungen für den Transport
- Fahrzeug: Das Fahrzeug muss für den Transport von Gasen geeignet sein. Gegebenenfalls sind spezielle Belüftungssysteme oder die Sicherung der Flaschen gegen Leckagen und Bruch notwendig.
- Fahrer: Eine gültige ADR-Bescheinigung mit Basiskurs und Aufbaukurs für Gase (Klasse 2) ist zwingend erforderlich.
- Transportdienstleister/Frachtführer: Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten, Einhaltung der Sicherheitsvorschriften, einschließlich eines Sicherheitsplans für hochtoxische Stoffe.
Kennzeichnungen
- Verpackung (Gasflasche): Muss den Gefahrenzettel der Klasse 2.3 (Totenkopf) aufweisen. Zusätzlich können weitere Gefahrenzettel wie der für ätzende Stoffe (Klasse 8) oder für Gase (Klasse 2.2, nicht entzündbar, nicht giftig) angebracht sein, da Chlor auch ätzend wirkt und nicht entzündbar ist. Die UN-Nummer (UN 1017) und der offizielle Stoffname ("CHLOR") müssen ebenfalls sichtbar sein.
- Fahrzeug: Das Fahrzeug muss an allen vier Seiten mit orangefarbenen Warntafeln gekennzeichnet sein. Auf den Warntafeln sind die Gefahrnummer (268) für toxisches Gas, ätzend, und die UN-Nummer (1017) anzugeben. Zusätzlich der Gefahrenzettel der Klasse 2.3 und gegebenenfalls der Klasse 8 am Fahrzeug.
Verpackungen
- Chlor wird üblicherweise in speziellen Druckgasflaschen oder Tanks transportiert, die für den Transport toxischer Gase zugelassen und regelmäßig geprüft sein müssen. Ventile und Anschlüsse müssen den Vorschriften entsprechen und gegen Beschädigung geschützt sein.
Begleitdokumente
- Beförderungspapier: Angaben wie UN-Nummer (UN 1017), offizielle Benennung ("CHLOR"), Klasse (2.3), Angaben zu Gewicht/Volumen, Name und Adresse des Absenders und Empfängers.
- Schriftliche Weisungen.
- ADR-Schulungsbescheinigung des Fahrers.
- Fahrzeugpapiere.
Zertifizierungen
- Fahrer: ADR-Bescheinigung mit Basiskurs und Aufbaukurs für Gase.
- Transportdienstleister/Frachtführer: Gefahrgutbeauftragter, Sicherheitsplan.
- Gasflaschen: Regelmäßige Prüfungen und Zulassungen der Gasflaschen.
Allgemeine Anforderungen für Transportdienstleister, Frachtführer und Fahrer bei Gefahrgutsendungen
Transportdienstleister/Frachtführer
Gefahrgutbeauftragter
Jedes Unternehmen, das Gefahrgut verpackt, befördert, belädt, entlädt oder in Verbindung damit tätigt, und die Freigrenzen überschreitet, muss einen oder mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellen. Diese sind für die Beratung des Unternehmens in allen Fragen des Gefahrguttransports zuständig und überwachen die Einhaltung der Vorschriften. Sie müssen eine staatlich anerkannte Prüfung ablegen und ihre Kenntnisse regelmäßig durch Weiterbildungen auffrischen.
Schulung des Personals (Unterweisung nach ADR 1.3)
Auch wenn ein Unternehmen keinen Gefahrgutbeauftragten benötigt (z.B. bei Transporten unterhalb der Freigrenzen), muss alles Personal, das mit Gefahrgut in Berührung kommt (z.B. Lagerarbeiter, Verlader, Büroangestellte, die Beförderungspapiere erstellen), entsprechend ihrer Aufgaben und Verantwortlichkeiten unterwiesen werden.
Sicherheitsplan (ADR 1.10.3)
Für bestimmte Gefahrgüter oder Mengen (insbesondere solche mit hohem Gefährdungspotenzial wie Sprengstoffe, radioaktive Stoffe, bestimmte toxische Gase) ist ein detaillierter Sicherheitsplan zur Abwehr von Diebstahl oder Missbrauch erforderlich.
Einhaltung von Ladungssicherungsvorschriften
Unabhängig vom Gefahrgutstatus muss die Ladung immer ordnungsgemäß gesichert sein, um ein Verrutschen, Umkippen oder Herunterfallen während der Fahrt zu verhindern.
Bereithaltung von Notfallausrüstung
Im Fahrzeug muss die laut schriftlichen Weisungen vorgeschriebene Ausrüstung (Feuerlöscher, Warnzeichen, persönliche Schutzausrüstung wie Schutzhandschuhe, Augenschutz, Notfallmasken etc.) mitgeführt werden.
Fahrer
ADR-Bescheinigung
Wie oben beschrieben, ist für die meisten Gefahrguttransporte eine spezielle Schulungsbescheinigung erforderlich. Diese Bescheinigung ist an die Person gebunden und muss stets mitgeführt werden.
Kenntnis der schriftlichen Weisungen
Der Fahrer muss die schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblatt) in einer Sprache, die er versteht, mitführen und die darin beschriebenen Maßnahmen im Notfall umsetzen können.
Kontrolle der Ladung und Kennzeichnung
Der Fahrer ist dafür verantwortlich, vor Fahrtantritt die ordnungsgemäße Beladung, Sicherung der Ladung und die korrekte Kennzeichnung des Fahrzeugs zu überprüfen.
Routinewartung und Sicherheitschecks am Fahrzeug
Sicherstellen, dass das Fahrzeug technisch einwandfrei ist und alle sicherheitsrelevanten Einrichtungen funktionieren.
Diese Beispiele verdeutlichen, dass der Transport von Gefahrgut ein komplexes und vielschichtiges Thema ist, das höchste Sorgfalt und strikte Einhaltung der Vorschriften erfordert. Ziel ist, riskante, aber essenzielle Güter reibungslos und sicher zu bewegen.